Wünscht ein gesetzlich Versicherter ohne medizinische Notwendigkeit trotzdem die Behandlung durch einen leitenden Krankenhausarzt, so muss er diesen selbst bezahlen. Er vereinbart dann mit dem Krankenhaus die Wahlleistung Chefarztbehandlung. Aber Achtung: Eine Wahlleistungsvereinbarung erfasst alle Ärzte, die an der Behandlung beteiligt sind und ihre Kosten privat abrechnen dürfen. Kommt es zu Komplikationen und müssen deshalb weitere Ärzte hinzugezogen werden, können schnell hohe zusätzliche Kosten entstehen.
Eine solche Wahlleistungsvereinbarung ist daher nur für Versicherte sinnvoll, die über eine private stationäre Zusatzversicherung verfügen, welche diese Kosten abdeckt. Viele stationäre Zusatzversicherungen erstatten neben den Kosten auch die Mehrkosten für ein Ein- oder Zweibettzimmer, einige auch Restkosten, die entstehen können, wenn Versicherte ein anderes, als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus wählen.
„Die Leistungen und Preise stationärer Zusatzversicherungen unterscheiden sich je nach Tarif zum Teil deutlich. Vor Vertragsabschluss sollten die Angebote der Versicherungsgesellschaften deshalb genau verglichen werden“, rät Patientenberater Kai Kirchner. So übernehmen z.B. einige Versicherer Arzthonorare nur bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte. Verlangt der Chefarzt mehr, bleibt der Versicherte auf den Kosten sitzen.
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