Am Dienstag hat das Chemnitzer Landgericht eine Sammelklage von mehr als 400 Kunden eines regionalen Gasversorgers gegen Preiserhöhungen abgewiesen. Die Verträge der Kläger - normale Tarifkunden der Erdgas Südsachsen GmbH - enthielten ein wirksames Preisänderungsrecht, entschied das Gericht. Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus der vergangenen Woche sei auf diesen Fall nicht übertragbar. Der BGH hatte einseitige Preiserhöhungen des Dresdner Gasversorgers ENSO für unwirksam erklärt. Dieses Urteil bezog sich ausdrücklich nur auf Kunden mit in der Regel langfristigen Sonderverträgen. Die Chemnitzer Zivilkammer legte für ihr Urteil hingegen eine frühere Entscheidung des BGH vom 13. Juni 2007 zugrunde.
Auch wenn das Urteil für die unterlegenen Verbraucher negativ ist, sollten sich Kunden anderer Versorger nicht verunsichern lassen. Heizgaskunden sind in der Regel Sondervertragskunden, für die das BGH-Urteil von letzter Woche einschlägig ist. In den Tarifkundenbereich wurden bisher immer Verbraucher mit geringer Gasabnahme eingestuft, die Gas z.B. nur zu Kochzwecken nutzen. Offensichtlich versuchen die Gaslieferanten nun, alle Verbraucher in den Tarifkundenbereich einzustufen, die seit Änderungen des Energiewirtschaftsrechts ihren alten Vertrag weiterlaufen ließen. Das wird in vielen Fällen nicht möglich sein, etwa weil der Gaslieferant früher selbst von „Sonderverträgen“ gesprochen hatte. Im Zweifel wird jedes Vertragsmodell individuell überprüft werden müssen. Auf jeden Fall ist die jüngste Entscheidung strittig und erst nach Vorlage der Urteilsbegründung werden die Kläger entscheiden, ob sie den Rechtsweg weiter beschreiten. Ohnehin sind z.B. für Thüringer Gaskunden auch Thüringer Gerichte zuständig. Die bisher vorliegenden Urteile unterer Instanzen fallen unterschiedlich aus.
Im Klageverfahren der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. gegen E.ON Thüringer Energie AG vor dem Landgericht Erfurt geht es um strittige Preisänderungsklauseln in den Sonderkundenverträgen. Die Verhandlung findet Ende Mai statt.
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