Das Landgericht Erfurt erachtet die Preisänderungsklausel, die insbesondere in den Tarifen „maxivat“ und „duravat“ Verwendung findet, als eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung, die Verbraucher unangemessen benachteiligt. „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Preisänderungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam, wenn der Gegner des Verwenders nicht vorhersehen kann, in welchen Bereichen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen hat“, so in der Urteilsbegründung.
Die Richter folgten damit der Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen e.V., Preisänderungsklausel seien grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Interessen beider Vertragspartner gleichmäßig und angemessen berücksichtigt werden. Dies sei hier nicht der Fall, da es an einer realistischen Möglichkeit der Verbraucher fehle, Preiserhöhungen auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Die Klausel gebe E.ON unkontrollierbaren Spielraum, zu Lasten der Verbraucher zusätzliche Gewinne zu erzielen.
Bezugnehmend auf das vorliegende Urteil (Aktenzeichen 10 O 1427/07, nicht rechtskräftig )sind die Verbraucherschützer der Ansicht, dass dem Gasversorger auch für die zum 01. August 2008 angekündigte Preiserhöhung die Rechtsgrundlage fehlt.
Individuellen Rat erhalten betroffene Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Thüringen, Kontakt unter Tel.: 0361/ 555140.
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Christian Gumprecht, Vorstandsvorsitzender Verbraucherzentrale Thüringen, Tel. 0171 7866167
Dirk Weinsheimer, Energierechtsberater
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