Der staatliche Zuschuss von 2.500 Euro wird gezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden können:
- Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Privatpersonen.
- Das neue Fahrzeug muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 zugelassen werden. In den Genuss der Abwrackprämie kommt nur, wer sein altes Auto innerhalb dieses Zeitraums schreddern lässt.
- Weitere Bedingung: Die Erstzulassung des Altfahrzeugs muss vor der Verschrottung mindestens neun Jahre zurückliegen. Das Altfahrzeug muss mindestens ein Jahr auf den Namen des Antragstellers zugelassen sein.
- Alt- und Neufahrzeughalter müssen identisch sein. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn Kinder die Altfahrzeuge ihrer Eltern oder Großeltern fahren.
- Achtung: Alt- und Neuzulassung müssen in Deutschland erfolgt sein. Bei auch nur teilweiser Auslandszulassung wird es zu Schwierigkeiten kommen.
Dem Antrag auf Abwrackprämie sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebes gemäß Altfahrzeugverordnung, sowie dessen verbindliche Erklärung, dass das Altfahrzeug auch geschreddert wurde bzw. einer Schredderanlage zugeführt wird. Eine Liste anerkannter Demontagebetriebe findet sich unter:
http://www.altfahrzeugstelle.de - Kopie des Fahrzeugscheins des Altfahrzeugs mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung sowie des Fahrzeugbriefs des Altfahrzeugs.
- Kopie des Fahrzeugscheins und Fahrzeugbriefs des Neufahrzeugs.
- Kopie der Rechnung beziehungsweise des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs.
- Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller eine Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen "Werksangehörigen/eine Werksangehörige" zugelassen war.
- Das Neu- oder Leasingsfahrzeug muss mindestens die Schadstoffklasse Euro 4 erfüllen.
Schwierig wird es beim Kauf eines Jahreswagens statt eines Neuwagens. Hier ist folgendes zu beachten:
Der Käufer darf nicht ein x-beliebiges Fahrzeug wählen. Der Jahreswagen darf, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragssteller, längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisation oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein.
Die wenigsten werden einen Neu- oder Jahreswagen aus der Portokasse bezahlen können. Vor Kaufentscheidung sollte deshalb auch geprüft werden, ob die Finanzierung gesichert ist und die anstehenden Raten geschultert werden können. Weiteres Risiko: Für die Abwrackprämie sind lediglich 1,5 Mrd Euro bereit gestellt, wobei auch die amtlichen Abwicklungskosten aus diesem Topf bezahlt werden müssen. Sobald dieser Betrag ausgeschöpft ist, gehen die nachfolgenden Autokäufer leer aus. Der Kaufpreis des PKW wird sich dann schlagartig um 2.500 Euro erhöhen. Insbesondere Käufer, die ihren PKW "auf Kante" finanzieren müssen, sollten mit dem Autohändler schriftlich ein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtzahlung der Prämie vereinbaren.
Die Abwrackprämie ist ein staatlicher Zuschuss. Unabhängig davon sollten Käufer weiterhin versuchen, den bisher üblichen Rabatt beim PKW-Kauf (Hauspreis u.ä.) zu erhalten.
Bei der Kaufentscheidung sollte man die Fahrzeugklasse, Größe und Ausstattung nach den typischen Erfordernissen im Alltag ausrichten, und nicht am maximalen, gelegentlichen Bedarf. Ein kleineres Auto verbraucht weniger Sprit, zudem fallen hier geringere Kosten für Steuer und Versicherung an, denn die Kfz-Steuer wird sich künftig am CO2- Ausstoß des Fahrzeuges orientieren. Wer also jetzt in ein sparsames Fahrzeug investiert, für den zahlt sich das künftig doppelt aus. Ein niedriger Spritverbrauch wird sich dann in der Familienkasse angenehm bemerkbar machen.
Für weitere Informationen:
Ralf Reichertz
Tel.: 0361 55514-0
recht@vzth.de
Cornelia Genßler
Tel.: 0361 55514-0
c.genssler@vzth.de
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
