Frau R. hat schon vor zwei Jahren eine Patientenverfügung erstellt. Nun ruft sie in der Beratungsstelle an und möchte wissen, ob die alten Verfügungen noch gültig sind, da es doch jetzt ein neues Gesetz gäbe. Der Berater bestätigt ihr, dass der Gesetzgeber zum 01.09.2009 die Patientenverfügung normiert hat. Damit sind die Rahmenbedingungen hierfür erstmalig gesetzlich geregelt.
Durch eine Patientenverfügung kann im Voraus schriftlich für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit festgelegt werden, ob und in welcher Form ärztliche Behandlungen erfolgen sollen. Damit kann der Patient Einfluss auf spätere ärztliche Behandlungen nehmen, auch wenn er zum Zeitpunkt der notwendigen Behandlung nicht mehr ansprechbar ist. Er bestimmt dadurch selbst den weiteren Behandlungsablauf, was die Ärzte berücksichtigen müssen. So können auch bestimmte Heilbehandlungen und ärztliche Maßnahmen - zum Beispiel eine künstliche Ernährung - untersagt werden. Nur volljährige Personen, die in der Lage sind, die Tragweite ihrer Entscheidung zu verstehen, können eine Verfügung erstellen. Außerdem muss sie schriftlich abgefasst werden und erfordert eine eigenhändige Unterschrift. Eine notarielle Beglaubigung ist hingegen nicht erforderlich.
Wenn jedoch zum Beispiel eine beginnende Demenzerkrankung festgestellt wurde, kann eine Beglaubigung sinnvoll sein. Hier bestehen häufig Zweifel darüber, ob die Betroffenen noch in der Lage sind, Umfang und mögliche Konsequenzen der Verfügung zu verstehen.
Der Notar könnte in diesem Fall die Einwilligungsfähigkeit bestätigen.
Frau R. ist erfreut zu hören, dass ihre Patientenverfügung weiterhin gültig ist und nimmt das Angebot der Patientenberatungsstelle gerne wahr, ihre Vorsorgedokumente durchsehen zu lassen um zu überprüfen, ob alle wichtigen Aspekte berücksichtigt sind.
Tipp: Auch bei weiteren Fragen stehen die Berater der UPD telefonisch oder persönlich zur Verfügung.
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