Verbraucher sollten sich auf Anlagegespräche gründlich vorbereiten und Anlageprotokolle vor Vertragsabschluss sorgfältig lesen, rät die Verbraucherzentrale Thüringen. Für ein Finanzprodukt sollte man sich erst dann entscheiden, wenn man Chancen und Risiken genau erkannt hat.
Seit 1. Januar 2010 sind Banken gesetzlich verpflichtet, Kunden nach jeder Anlageberatung ein Protokoll auszuhändigen. Für Beratungsgespräche, in denen es nicht um Wertpapiere geht, ist weiterhin kein Beratungsprotokoll vorgeschrieben. Tagesgeldkonten oder Festgeldangebote unterliegen deshalb weiterhin nicht der Protokollpflicht.
Das Beratungsprotokoll muss keinen für alle Banken verbindlichen Formvorschriften genügen. Der Gesetzgeber macht lediglich allgemeine Vorgaben. Danach sind folgende Punkte ins Protokoll aufzunehmen:
• Anlass und Dauer des Gespräches
• für die Beratung relevante Informationen über die persönliche Situation des Kunden
• Angaben über besprochenen Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen
• Wünsche und Anlageziele des Kunden mit deren Gewichtung
• Produktempfehlungen des Beraters und deren Begründung
Das Protokoll muss vom Berater unterschrieben und dem Kunden vor Abschluss eines Geschäfts ausgehändigt werden. Auch bei einer telefonischen Beratung ist es ratsam, vor Vertragsabschluss auf das Protokoll zu warten. Falls das nicht möglich ist, ist der Berater verpflichtet, dem Kunden das Protokoll unverzüglich zuzusenden. Für diesen Fall ist im Protokoll außerdem zu vermerken, dass der Kunde ausdrücklich einen Geschäftsabschluss vor Erhalt des Protokolls gewünscht hat. Außerdem muss die Bank ein einwöchiges Rücktrittsrecht für den Fall einräumen, dass das Protokoll fehlerhaft oder unvollständig ist. Auch das muss im Protokoll festgehalten werden.
Das Beratungsprotokoll soll dem Schutz des Verbrauchers dienen. Dieser Schutz kann aber nur funktionieren, wenn das Protokoll vor Erwerb eines Anlageproduktes gründlich geprüft wird. Entspricht das Protokoll nicht dem Gesprächsverlauf oder enthält es Unstimmigkeiten, sollten Bankkunden das nicht unwidersprochen hinnehmen, sondern auf Änderung des Protokolls bestehen, rät Andreas Behn von der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. Auf keinen Fall sollte das Protokoll unterschrieben werden, das Gesetz sieht dies ausdrücklich nicht vor. Besteht die Bank trotzdem auf einer Unterschrift, dann dient dies nicht dem Schutz des Anlegers, sondern einzig der Absicherung der Bank. Bei wichtigen Beratungsgesprächen sollten sich Verbraucher zudem nicht auf das Protokoll allein verlassen sondern eine Begleitung mit zur Bank nehmen. Am besten sind Verbraucher für Beratungsgespräche gewappnet, wenn Sie sich schon zu Hause gründlich darauf vorbereiten indem sie Klarheit über die eigene finanzielle Situation, Risikobereitschaft und bevorzugte Anlageziele schaffen.
Für weitere Informationen:
Andreas Behn, Tel. 0361 55514-0
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
