Was bedeutet das für Urlauber, die in diesen Tagen nach Ägypten reisen wollen?
Sie können ihren Reisevertrag wegen höherer Gewalt (Paragraf 651j BGB) kündigen.
Und bekommen ihr bereits gezahltes Geld zurück?
Genau so ist es.
Müssen sie irgend welche Abzüge hinnehmen?
Nein, das müssen diejenigen, die in den nächsten Tagen aufbrechen wollten, nicht. Einzig das Versicherungspaket – das die Auslandsreisekrankenversicherung, die Reiseabbruchversicherung und die Reiserücktrittversicherung umfasst – bekommen sie nicht erstattet.
Wie das?
Die Reiseleistungen wurden mit dem Reiseanbieter vereinbart. Sie können nunmehr nicht erbracht werden. Daher besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Kosten. Das Versicherungspaket hingegen wurde mit einem anderen Unternehmen vereinbart, dem Versicherer. Die Versicherungen aber sehen keinen Anlass zur Rückzahlung.
Obwohl der Vertrag gegenstandslos geworden ist?
Das aber hat nicht der Versicherer verschuldet. Reisende, die ihren Ägyptenurlaub stornieren, werden also – nach jetzigem Stand der Dinge – auf den Kosten für die Versicherungspakete sitzen bleiben.
Für welchen Zeitraum gilt die Festslegung, dass wegen höherer Gewalt kostenlos von der Reise zurückgetreten werden kann?
Nur für die aktuelle Situation. Die meisten Reiseveranstalter haben diese Möglichkeit bis Mitte Februar eingeräumt.
Und wie verhält es sich mit Reisen nach Ägypten, die danach beginnen würden?
Hier halten sich die Veranstalter bedeckt. Reisende haben mehrere Optionen. Wer bereits jetzt kündigt, wird in der Regel vom Reiseveranstalter aufgefordert, Stornogebühren zu entrichten. Dies sollte man nicht zwingend tun, sondern besser abwarten, wie sich die Situation in Ägypten entwickelt.
Welche Optionen hätten denn Reisende?
Bleibt es bei der angespannten Lage oder verschärft diese sich sogar noch, dann ist davon auszugehen, dass die Klausel "höhere Gewalt" auch Mitte Februar noch greift und Reisende aufgrund dessen dann kostenfrei von der Reise zurücktreten können. Entspannt sich hingegen die Situation und in den Urlaubsgebieten sind Urlauber wieder sicher, dann ist eine Stornierung hinfällig – oder aber nur mit Stornogebühren möglich. Hier empfiehlt es sich also, noch etwas abzuwarten. Jetzt schon Stornogebühren zu zahlen, wäre aber eher ungünstig.
Eine andere Variante wäre eine Umbuchung. Wer darf das kostenlos tun?
Eine kostenlose Umbuchung kommt für all jene in Frage, die heute oder morgen – sagen wir bis Mitte Februar – nach Ägypten reisen wollten. Wenn der Reiseanbieter vergleichbare Reisen im Angebot hat, dann entstehen dafür keine Kosten.
Und wer müsste zahlen?
Ist eine Alternativreise höherwertig, dann muss der Reisende selbstverständlich die Differenz zu seinem ursprünglichen Ägyptenreisepreis zahlen. Es gibt auch Anbieter, die für die Umbuchung einer später beginnenden Reise, etwa im März oder April, bis zu 50 Euro verlangen. Das ist vergleichweise viel. Aber angesichts der Umstände muss man abwägen, ob man das zahlt und damit Urlaub und Erholung gesichert sind.
Wie reagiert man als Reisender, wenn der Reiseanbieter für die Umbuchung einen Zeitraum bis zum Jahresende einräumt?
Ist die Reise bereits bezahlt, würde man in diesem Fall dem Reiseanbieter das Geld bis zum Jahresende überlassen. Das ist recht riskant, man sollte sich eher nicht darauf einlassen. Zumal bei einer aktuellen Reise ein gesetzlicher Ansprüch auf kostenfreie Kündigung der Reise besteht.
Können für eine vorzeitig abgebrochene Ägyptenreise zusätzliche Kosten auf den Urlauber zukommen?
Zum einen hat er Anspruch auf Rückerstattung aller Kosten für nicht erbrachte Leistungen. Zum anderen kann der vorzeitig organisierte Rückflug mehr gekostet haben als ursprünglich im Reisepreis veranschlagt war. Die Mehrkosten teilen sich Reiseveranstalter und Reisender. Da dürfte also noch eine Rechnung kommen.
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