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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen

12.12.2011
Geschenke vom Weihnachtsmarkt

Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen

Originell, hübsch und einfach passend – so sollen sie sein, die Geschenke vom Weihnachtsmarkt. Was aber, wenn das Präsent dann doch nicht das Richtige ist - nicht gefällt, nicht passt oder gar einen Mangel aufweist? Kann man das Gekaufte später reklamieren, umtauschen oder einfach zurückgeben?

"Grundsätzlich können auch auf dem Weihnachtsmarkt gekaufte Waren innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren reklamiert werden. Und wie bei jedem Kauf im Ladengeschäft kann man verlangen, dass der Mangel behoben wird", stellt Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen klar.

Wichtig sei, sich Name und Adresse des Händlers zu merken, um später einen Ansprechpartner zu haben. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar an jedem Stand angebracht sein. Auch der Kaufbeleg sollte aufgehoben werden.
Wer sich nicht sicher ist, ob das Geschenk passt, sollte vor dem Kauf eine Umtauschmöglichkeit vereinbaren und sich das am besten schriftlich, bspw. auf dem Kassenbon, bestätigen lassen. Gesetzlich verpflichtet sind Händler dazu allerdings nicht.
Bei Fragen und Problemen rund um Kauf, Gewährleistung und Umtausch kann man sich an jede Verbraucherberatungsstelle in Thüringen wenden. Adressen und Öffnungszeiten findet man im Internet unter www.vzth.de .

Für weitere Informationen:
Ralf Reichertz
Tel. 0361 55514-0



Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Thüringen e.V.,Eugen-Richter-Straße 45, 99085 Erfurt
Sie finden es im Internet unter: http://194.245.141.86/link966291A.html